Die Mitgliedschaft und ihre Formalitäten
Die Mitgliedschaft ist Grundvoraussetzung um eine Wohnung in unserer Genossenschaft beziehen zu können.
- Wie kann ich Mitglied werden?
Die Mitgliedschaft muss persönlich beantragt werden.
In der Regel geschieht dies in Zusammenhang mit einem konkreten Wohnungsangebot. Die entsprechenden Formulare und unsere Satzung werden Ihnen vor Abschluss des Dauernutzungsvertrages übergeben.
- Wieviel kostet ein Anteil?
Ein Anteil kostet 155,00 €.
- Welche Kosten fallen an?
Um Mitglied in unserer Genossenschaft zu werden, müssen 2 Pflichtanteile sowie ein (nicht rückzahlbares) Eintrittsgeld in Höhe von 80,00 € gezahlt werden.
Wenn Sie eine Wohnung bei uns beziehen möchten, werden weitere Pflichtanteile fällig, die sich nach dem Wohngebiet und der Anzahl der Wohnräume richten.
Genauere Informationen entnehmen Sie unserer Satzung.
Weitere Kosten wie z.B. Vermittlungsprovision oder Kaution fallen nicht an.
- Wann muss ich die Anteile einzahlen?
Die Anteile und das Eintrittsgeld müssen vor Bezug der Wohnung gezahlt sein. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand für die zu zahlenden weiteren Pflichtanteile eine Ratenzahlung gewähren.
- Werden die Pflichtanteile verzinst bzw. wird Dividende gezahlt?
Für die Pflichtanteile werden keine Zinsen gezahlt. Dividendenzahlungen erfolgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
- Kann ich freiwillige Anteile erwerben?
Über die zu zahlenden Pflichtanteile hinaus können freiwillige Anteile an der Genossenschaft erworben werden. Diese werden mit 2% verzinst. Eine höhere Verzinsung ist entsprechend dem Geschäftsverlauf möglich. Vorstand und Aufsichtsrat legen nach Erstellung des Jahresabschlusses in gemeinsamer Sitzung die Höhe der Verzinsung fest.
- Ist eine Übertragung der Anteile möglich?
Eine Übertragung der Anteile auf eine andere Person ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Vorstandes. Hierzu benötigen wir in jedem Fall eine schriftliche Erklärung.
- Wie kann ich die Mitgliedschaft kündigen?
Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Zu beachten ist hier, dass die Mitgliedschaft unabhängig von einem Dauernutzungsvertrag besteht. Deshalb muss eine Kündigung der Mitgliedschaft immer zusätzlich zu einer etwaigen Kündigung des Dauernutzungsverhältnisses erfolgen und muss eigenhändig unterschrieben sein.
- Wann bekomme ich meine gekündigten Anteile ausgezahlt?
Die gekündigten Anteile werden nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung ausgezahlt.
- Was geschieht mit den Anteilen im Todesfall?
Der Tod eines Mitgliedes muss uns schnellstmöglich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft des Verstorbenen endet zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied verstorben ist. Der Ehe- oder Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen die Wohnung gemeinsam genutzt hat, hat das Recht, in das Nutzungsverhältnis einzutreten. Diese Regelung gilt auch für Angehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Die Mitgliedschaft wird nach Vorlage der notwendigen Unterlagen (Sterbeurkunde, Erbschein, Testament, Nachlassverfügung, Verzichtserklärungen etwaiger Miterben) auf den hinterbliebenen Partner übertragen. Allerdings kann die Genossenschaft bei Vorliegen wichtiger Gründe den Eintritt in das Dauernutzungsverhältnis ablehnen und das Vertragsverhältnis kündigen. Sollte eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht gewünscht sein, oder lebte der Verstorbene allein, wird das Auseinandersetzungsguthaben nach Vorlage sämtlicher notwendiger Unterlagen zum Auszahlungsstichtag an die Erbberechtigten ausgezahlt.