Hier erläutern wir Ihnen Begriffe rund ums Mietrecht. Diese werden regelmäßig ergänzt bzw. aktualisiert.
- Abstellen von Fahrrädern
Fahrräder darf der Mieter nur in die Wohnung mitnehmen, wenn ein zumutbarer und geeigneter Abstellplatz fehlt. Der Vermieter kann dem Mieter einen entspr. Abstellplatz für das Fahrrad zuweisen und sodann die Mitnahme in die Mietwohnung untersagen. Dies erscheint schon deswegen sachgerecht, weil mit dem Transport des Fahrrades in und aus der Wohnung eine nicht unerhebliche Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung des Treppenhauses oder der Eingangstüren verbunden ist. Hinweis: Im Hausflur, auf Zugängen, im Hof und auf anderen, nicht zur alleinigen Benutzung vermieteten Flächen dürfen Fahrräder nur mit Zustimmung des Vermieters abgestellt werden.
- Abstellen von Fahrzeugen
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern richtet sich grundsätzlich nach den in der Hausordnung festgelegten Bestimmungen oder nach individuellen Vereinbarungen. Fehlt eine entsprechende Regelung, gilt Folgendes: Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb des Mietgrundstücks nur in Garagen oder auf angemieteten Stellplätzen abgestellt werden, nicht jedoch im Hof oder auf den Zugängen bzw. Zufahrten. Fahrräder hat der Mieter in seinem Kellerabteil oder einem speziellen Abstellraum unterzubringen.
Das Abstellen im Hausflur, Kellerabgang, Kellervorraum, in den Gemeinschaftsräumen oder auf anderen nicht mitvermieteten Flächen hat der Vermieter ausnahmsweise nur dann zu dulden, wenn anderweitige Abstellmöglichkeiten nicht vorhanden sind und eine Gefährdung anderer Hausbewohner sowie eine Beeinträchtigung deren Mietgebrauches ausgeschlossen ist.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Im Mietvertrag ist deshalb eine Klausel zulässig, nach der der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen soll (Kleinreparaturklausel). Diese Klausel muss zu ihrer Zulässigkeit jedoch gewissen Anforderungen genügen. So darf sie sich etwa nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden). Des weiteren muss festgelegt sein, bis zu welchem Höchstbetrag eine Reparatur als Bagatellschaden gilt. Ebenso muss sie eine Höchstgrenze für den Fall enthalten, dass zahlreiche Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – anfallen (z.B. maximal 6% der Jahresmiete).
- Betriebskosten
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. Dazu gehören die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung/Entwässerung, die Kosten des Betriebes zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen, die Versorgung mit Fernwärme, des Betriebs einer zentralen Warmwasserbereitung nebst Reinigung und Wartung, des Betriebs von Aufzugsanlagen, Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Grünanlagenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswartkosten, Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen oder Breitbandanschlussgebühren und sonstige Betriebskosten (Wartung von Einzelheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, Gas- und Elektrogeräten auf der Grundlage bestehender Wartungsverträge, Wartungskosten für Geräte und komplette Systeme der Gas-, Wasser-, Abwasser-, Elektro-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Dachentwässerungsanlagen, Wartung der Feuermeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen, Türöffnungs- und Schließeinrichtungen, Wechselsprechanlagen, Winterdienst, Wartung von Notrufsystemen, Reinigung technischen Betriebsräume, Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern).
- Feiern
Das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit gibt einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der Nachbarn zu stören. Zwar erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme, dass gelegentliches Feiern geduldet werden muss. Jedoch darf dadurch die Nacht nicht zum Tag gemacht werden. Das Recht auf Nachtruhe (ab 22.00 Uhr) ist deshalb stets zu beachten. Siehe auch „Lärm„.
- Havariedienst
Sollte außerhalb unserer Sprechzeiten ein Notfall (z.B. Wasserrohrbruch, Totalausfall der Elektrik) eintreten, können Sie sich zu jeder Tages- und Nachtzeit mit unserem Havariedienst unter 0170/7941854 in Verbindung setzen. Wir bitten Sie jedoch, die Ausführungen zum Notdienst auf unseren Internetseiten zu beachten.
- Hundehaltung
Die Haltung von Hunden in unserer Genossenschaft ist ohne Zustimmung durch den Vermieter nicht gestattet. Ob einer Haltung zugestimmt werden kann, wird im Einzelfall entschieden und hängt von verschiedenen Faktoren ab: z.B. der Größe und der Art des Hundes, Nachweis über Entrichtung der Hundesteuer, Zustimmung der übrigen Hausgemeinschaft. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Die Haltung von Kampfhunden ist untersagt.
- Hundekot
Wer hat sich nicht schon einmal über Hundekot auf dem Gehweg vor seinem Haus, auf Kinderspielplätzen oder auf öffentlichen Spiel- oder Liegewiesen geärgert? Jeder Hundehalter sollte wissen, dass er eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er den von seinem Hund dort abgesetzten Kot nicht beseitigt. Hundekot gilt nach der Rechtsprechung wegen der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr als Abfall. Unternehmen Sie als Hundehalter nichts, können Sie sich ein Bußgeld einhandeln. Wenn Sie zulassen, dass Ihr Hund auf öffentlichen Kinderspielplätzen oder einer öffentlichen Spiel- und Liegewiese abkotet, können Sie sich sogar strafbar machen. Darauf, dass Sie schließlich Hundesteuer zahlen, können Sie sich nach der Rechtsprechung nicht berufen.
Unser Partner für die Bereitstellung des Kabelfernsehens ist Vodafone Kabeldeutschland.
Mit allen Fragen, die Anmeldung, Abmeldung, Umzug, Änderung der Bankverbindung usw. betreffen, wenden Sie sich bitte an folgenden Ansprechpartner:
Andreas Schmidt
von Vodafone Kabel Deutschland autorisierter Vertriebspartner
0176/10365553 oder a.schmidt@vertriebspartner-vfkd.de
Sollten Störungen vorliegen, so melden Sie diese entweder über die kostenlose Servicehotline 0800 5266625, welche rund um die Uhr besetzt ist oder online unter www.kabeldeutschland.de. Die Entstörung wird umgehend in die Wege geleitet.
Der Benutzung von Parabolantennen ist nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung gestattet. Bitte klären Sie vor der Anschaffung einer Parabolantenne die Voraussetzungen für eine Genehmigung mit unseren Mitarbeitern ab.
- Kindergeschrei
Bei einem Mehrparteienhaus ist Kindergeschrei im üblichen Umfang als ortsüblich anzusehen; auch dann, wenn der Lärm von einem Spielplatz ausgeht (LG München I, WuM 1987, 121; zu „Bolzplatz“ vgl. OVG Münster, WuM 1987, 269). Soweit dies nicht ausdrücklich durch Kennzeichnung untersagt ist, dürfen Kinder der Hausbewohner zusammen mit ihren Freunden auch auf gemeinschaftlichen Grundstücksflächen (z.B. Grünfläche, Garagenbereich) spielen, sodass dadurch entstehender Lärm im ortsüblichen Umfang nicht unterbunden werden kann (LG Heidelberg, WuM 1997, 38). Siehe auch „Lärm„.
Private oder kommunale Kinderspielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren sind sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten (erst recht natürlich etwa in Mischgebieten) nach der Rechtsprechung baurechtlich nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus auch geboten, um gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer, auf das Alter der Kinder abgestimmter Entfernung von den Wohnungen zu schaffen. Die Ausweisung eines herkömmlichen Kinderspielplatzes in zentraler Lage eines Wohngebiets entspricht daher städteplanerischen Grundsätzen. Der Lärm von Kinderspielplätzen muss von der Nachbarschaft toleriert werden. Denn der Lärm, den spielende Kinder verursachen, mag zwar schwer erträglich sein, er ist jedoch als Lebensäußerung unvermeidbar und deshalb in einem Wohngebiet der Nachbarschaft zuzumuten. Dies gilt auch bei gelegentlicher Missachtung der widmungsgemäßen Benutzungszeiten oder dann, wenn fremde Kinder einen Spielplatz benutzen.
- Kleinreparaturklausel
siehe „Bagatellschäden„
- Kündigungsfrist
Bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kann der Vertrag gekündigt werden. Bei Altverträgen aus DDR-Zeiten beträgt die Kündigungsfrist lediglich 14 Tage oder vier Wochen.
Belästigungen durch Lärm führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter.
Grundsätzlich zählt es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter, Geräte, wie z.B. Fernseher, Radio, Kassettenrekorder oder Staubsauger, elektrische Küchengeräte u. ä., zu betreiben, auch wenn damit eine Geräuschentwicklung verbunden ist. Ebenso ist der Mieter ohne weiteres berechtigt, Besuch zu empfangen und in der Wohnung zu feiern. Jedoch ist auf das Ruhebedürfnis der anderen Wohnungsmieter stets Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, die die anderen übermäßig beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Unabhängig vom Bestehen bestimmter Ruhezeiten ist es z.B. dem Betreiber von Tonwiedergabegeräten zuzumuten, diese stets – auch außerhalb der Ruhezeiten – in Zimmerlautstärke zu betreiben, wobei der Begriff „Zimmerlautstärke“ an sich nicht zu eng verstanden werden darf, als dass Geräusche, z.B. Musik nur in der Wohnung des Verursachers wahrgenommen werden dürfen. Die Geräusche dürfen in den angrenzenden Wohnungen nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein.
Ein Überschreiten der Zimmerlautstärke kann nur in Ausnahmefällen als zulässig angesehen werden, z.B. bei Feiern anlässlich traditioneller Anlässe, wie Silvester, Hochzeit oder Geburtstag. Siehe auch „Ruhezeiten„.
- Lastschrifteinzug
Sollten Sie bisher noch nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, können Sie unter „Downloads“ ein SEPA-Mandat herunterladen. Ihre Vorteile: Mietänderungen, z.B. durch Modernisierungsumlage oder Anpassung der Vorauszahlungen von Betriebskosten, werden automatisch in der richtigen Höhe abgebucht. Das Ändern eines eingerichteten Dauerauftrages entfällt somit für Sie. Des weiteren fallen keinerlei Kosten durch die Abbuchung für Sie an, die Miete wird immer zum richtigen Zeitpunkt von Ihrem Konto abgebucht. Und sollten Sie einmal nicht mit einer Abbuchung einverstanden sein, können Sie diese bei Ihrer Bank innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen lassen.
- Lebensgefährte
Will der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages seinen Lebensgefährten in die Wohnung nachziehen lassen, muss er die Zustimmung des Vermieters einholen. Der muss den Nachzug des „Dritten“ in aller Regel erlauben (BGH VIII ZR 371/02).
- Mietermodernisierung
Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht zu baulichen Veränderungen berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache durch die Baumaßnahme verbessert wird. Die Vertragsparteien können sich aber dahingehend einigen, dass der Mieter auf seine Kosten Modernisierungsarbeiten durchführen darf. In diesem Fall wird von Mieter und Vermieter eine „Vereinbarung über die Durchführung einer Modernisierung durch den Mieter“ unterzeichnet, welche detailliert Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien regelt, sowie Lösungen dahingehend enthält, wie z.B. bei Auszug des Mieters mit den Einbauten zu verfahren ist.
- Mittagsruhe
siehe „Ruhezeiten„
- Parabolantennen
Der Benutzung von Parabolantennen ist nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung gestattet. Bitte klären Sie vor der Anschaffung einer Parabolantenne die Voraussetzungen für eine Genehmigung mit unseren Mitarbeitern ab.
- Partylärm
Siehe „Lärm„
- Reinigungspflicht des Mieters
Nach der Hausordnung ist der Mieter verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, im Regelfalle wöchentlich, im Wechsel mit den anderen Mietern gemeinsam genutzte Treppen, Kellertreppen, Flur- und Hoffenster zu reinigen. Bei Hinweisen von Mitmietern zwecks Nichteinhaltung der Hausordnung werden Kontrollen durch die zuständigen Hausmeister durchgeführt und bei Erfordernis auch den betreffenden Mietparteien Abmahnungen erteilt. Im mehrmaligen Wiederholungsfalle kann auch eine Firma mit der Durchführung beauftragt werden; die anfallenden Kosten können dem Verursacher mit den Betriebskosten umgelegt werden.
In den Wintermonaten ist der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer verpflichtet, Bürgersteige und Privatwege, Hauszugänge oder Privatparkplätze regelmäßig zu streuen und von Schnee zu räumen, damit Hausbewohner, Nachbarn, Besucher oder Passanten nicht zu Schaden kommen. Wenn ein Fußgänger wegen Eis- oder Schneeglätte auf solchen Flächen stürzt und sich hierbei Verletzungen zuzieht, kann er Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verkehrssicherungspflicht ( § 823 Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf diese Verpflichtung jedoch per Hausordnung auf die Mieter übertragen.
Von der Rechtsprechung wird aber nicht in allen Fällen verlangt, dass die gesamte Breite des Gehwegs zwischen Hauswand und Bordstein geräumt und gestreut wird. Vielmehr wird es für ausreichend angesehen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen.
Im Allgemeinen beginnt die Räum- und Streupflicht am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs um 7.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen um 8.00 Uhr) und endet am Abend um 20.00 Uhr.
Sofern es die Verhältnisse erfordern, ist auch mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. So kann bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen, etwa bei dauernder oder wiederkehrender Glättebildung wegen gefrierenden Regens, eine Streupflicht sogar in stundenweisen Abständen bestehen.
In verschiedenen Objekten unseres Bestandes wird die Schneeberäumung und Abstumpfung von eisglatten Flächen zentral durch eine von uns beauftragte Firma durchgeführt und mit den Betriebskosten abgerechnet. Dies entbindet den Mieter aber nicht von seiner Pflicht zur Abstumpfung von Treppen und Gehwegen bei Rutsch- und Glatteisgefahr. Darauf wird im Mietvertrag jedoch gesondert hingewiesen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Geschäftsstelle.
- Rauchen auf dem Balkon
Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses kann mit dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch einem anderen Mitbewohner nicht das Rauchen auf dem Balkon verbieten mit der Behauptung, der Rauch dringe in seine Wohnräume ein und mache sich dort belästigend bemerkbar. So jedenfalls die Auffassung des Amtsgerichts Bonn. Das Gericht erkannte zwar an, dass Tabakrauch von Nichtrauchern als störend und lästig empfunden wird, andererseits wird aber das Rauchen in der Gesellschaft akzeptiert. Soweit ein Mitbewohner auf dem Balkon seiner Wohnung und damit praktisch „im Freien“ raucht, bewegt er sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Der Rauchgenuss eines Mitbewohners auf seinem Balkon sei von einem anderen Mitbewohner ebenso hinzunehmen wie nicht verhindert werden könne, dass ein Spaziergänger vor dem Haus stehen bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren Rauch in seine Wohnräume dringt.
Die Festlegung der Ruhezeiten ist eindeutig in der Hausordnung geregelt. Diese gelten in der Zeit von 22.00 – 8.00 Uhr sowie 13.00 – 15.00 Uhr. In dieser Zeit sind z.B. Ton- , Fernsehrundfunk- und Phonogeräte nur auf Zimmerlautstärke einzustellen; bohren, Rasenmähen usw. ist in dieser Zeit nicht gestattet. Für das Rasenmähen gelten zusätzlich bestimmte Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, welche u.a. das Mähen an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagen.
- Satellitenschüssel
Siehe „Kabelfernsehen„
- Schneeräumung
Siehe „Räum- und Streupflicht„
- Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die zur Beseitigung eines verschlechterten Aussehens der Mieträume erforderlich sind. In der Praxis ist es üblich, dass die Schönheitsreparaturen durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Die genauen Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.
- Spielplätze
Siehe „Kinderspielplätze„
- Wohnungsabnahme
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt (OLG München, Urteil v. 17.5.1985, 21 U 4708/84). Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben. Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung Wohnungsabnahme, Wohnungsübernahme oder Wohnungsrückgabe eingebürgert.